Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ist gebührenfrei bei
- Bränden und Notständen durch Naturereignisse
- Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr
- Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben
unberührt.
(1) Soweit nicht nach § 1 Gebührenfreiheit besteht, werden für das Tätig werden der Feuerwehren die in
dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.
(2) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Entgelte erhoben.
(1) Gebührenschuldner sind der Auftraggeber und die Personen, deren Verpflichtung oder Interessen durch die
Leistungen wahrgenommen werden, mit Ausnahme des Geschädigten bei Bränden und öffentlichen Notständen.
Schuldner ist ferner, wer die Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig alarmiert und kein Grund dafür bestand.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung oder bei sonstigen
vorsätzlichen Verhalten ist nur der Täter Gebührenschuldner.
(3) Nach Auftragserteilung an die Feuerwehr zur Hilfeleistung, kann auch Gebühr vom Auftraggeber gefordert werden,
wenn die Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr tätig wird, da diese Leistungen von Dritten durchgeführt wurden.
Brände und öffentliche Notstände sind hiervon ausgeschlossen.
(1) Der Berechnung der Gebühren wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeuge und der Geräte von
der Feuerwache nach den Gebührensätzen des § 5 zu Grunde gelegt. Als Mindestsatz wird die Gebühr für 1
Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde
erhoben. Werden mehr Personal, Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, als für die Leistungen erforderlich, so werden
nur die Kräfte und Mittel, die den Schaden beseitigen, berechnet ( Verhältnismäßigkeit).
(2) Für Geräte wird in den Fällen des § 5, Abs. 4 - 6, eine Grundgebühr unabhängig von der Einsatzzeit in Rechnung
gestellt; für die zusätzliche Stundengebühr gilt Absatz (1) .
(1) Gebühren für die Gestellung von Personalfeuerwehrangehöriger 10,00 EURO/Std.
(2) Gebühren für die Gestellung von Fahrzeugen. Gebühren gelten einschließlich der für die Fahrzeuge und
Motoraggregate benötigten Betriebsstoffe, jedoch ohne Personal, Löschmittel, Ölbindemittel, Betriebswasser und
sonstige Verbrauchsstoffe.
EURO/Std.
Löschfahrzeug (LF 8) 97,00
Tanklöschfahrzeug ( TLF 16 ) 86,00
Rüstwagen/Hänger für Rettungsgerät ( RW 1) 119,50
Schlauchwagen 50,50
Schaumbildneranhänger 20,00
Kleinlöschfahrzeug (KLF) 67,50
(3) Gebühren für die Gestellung von Geräten mit eigenem Kraftantrieb. Die Gebühren gelten einschließlich der
Betriebsstoffe jedoch ohne Personal, Stromversorgung und sonstige Verbrauchsstoffe.
EURO/Std.
Tragkraftspritze 11,50
Stromaggregat 7,05
Trennschleifer mit Motor 3,50
Trennschleifer elektrisch 1,50
Kettensäge mit Motor 5,50
Ölbindemittel ( laut aktuellem Preis )
(4) Gebühren für die Gestellung von Lösch- und Wasserfördergeräten, einschließlich Feuerlöschschläuchen
Grundgebühr Stundengebühr
EURO EURO
Druckschlauch C 9,50 0,50
Druckschlauch B 9,50 0,80
Druckschlauch D 5,70 0,20
Handfeuerlöscher (verbrauchte Löschmittel werden gesondert berechnet)
Kübelspritze 4,75 0,40
Mittelschaumrohr M 2,75 0,95
Sammelstück 2,40 0,20
Saugkorb mit Schutzkorb 7,15 0,50
Saugschlauch A und C 14,25 0,40
Schlauchüberführung 7,15 0,95
Schlauchbrücke 4,75 1,95
Schwerschaumrohr S 8 4,75 0,80
Standrohr mit Schlüssel 4,75 0,35
Strahlrohr BM 4,75 0,30
Strahlrohr CM 4,75 0,20
Verteiler 4,75 0,55
Wasserstrahlpumpe 4,75 0,65
Zumischer 4,75 0,75
(5) Gebühren für die Gestellung von Rettungs- und Hilfsgeräten
Grundgebühr Stundengebühr
EURO EURO
Arbeitsleinen bis 30 m 2,40 0,15
Fangleine mit Beutel 7,15 0,40
Handlautsprecher 4,75 0,65
Handscheinwerfer 4,75 0,35
Handsprechfunkgerät 4,75 2,05
Handölumfüllpumpe 4,75 0,65
Klappleiter 4,75 0,50
Kranken- und Rettungstrage 2,40 0,55
Sicherheitsgurt 4,75 0,30
Stativ mit Scheinwerfer 7,15 1,25
Steckleiter, 4- teilig 7,15 1,50
Verkehrsleitkegel 2,40 0,10
Verkehrswarnleuchte 4,75 0,55
(6) Gebühren für das Prüfen von Rettungsgeräten
Fangleine 5,55 EURO /Stück
Haken und Sicherheitsgurt 6,25 EURO /Stück
Leiter 8,70 EURO /Stück
(7) Gebühren für Prüfungen und Dienstleistungen, die in den vorhergehenden Absätzen nicht aufgeführt sind, werden
entsprechend dem notwendigen Personalaufwand nach Absatz 1 berechnet.
(8) Die Gebühren für Fahrzeuge und Geräte, die in den vorhergehenden Absätzen nicht aufgeführt sind, werden nach
vergleichbaren Fahrzeugen und Geräten in diesen Absätzen berechnet.
(1) Für Ersatzfüllungen und Ersatzteile aller Art ist der Tagespreis zuzüglich eines 20 %igen Ausschlages für
Verwaltungskosten zu erstatten.
(2) Die Kosten für Verluste an Fahrzeugen oder Geräten, die im § 5 aufgeführt sind sowie Schäden, die bei Verrichtungen
der Feuerwehren entstehen, sind - soweit sie nicht Folgen normalen Verschleißes sind - besonders zu erstatten.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. Sie wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
(2) Die Feuerwehr kann gebührenpflichtige Dienstleistungen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von
einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.
(1) Gebühren können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Gebührenschuldner
verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist.
(2) Gebühren können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig
wäre.
(1) Der Gebührenschuldner kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Gebühr bekannt gegeben worden ist,
Widerspruch beim Amt erheben.
(2) Bleibt der Widerspruch erfolglos, so kann der Gebührenschuldner innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchbescheides beim Verwaltungsgericht klagen.
Die Bestimmungen über Gebühren gelten sinngemäß für die Erstattung von Kosten.
Diese Gebührensatzung tritt am 14.02.2002 in Kraft.
Bekanntmachung der 1. Änderung: 20.03.2002 – 04.04.2002
§ 1 Allgemeines
(1) Der Schulungsraum dient der Ausbildung und Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Prohn. Maßnahmen
im Rahmen dieser Zweckbestimmung haben in jedem Fall Vorrang vor jeder anderen Nutzung.
(2) Darüber hinaus stellt die Gemeinde Prohn den Schulungsraum für die Gremien der Gemeinde, für örtliche Vereine und
Privatpersonen zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung.
(3) Die Gemeinde Prohn kann Benutzern auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages den Schulungsraum zur Verfügung
stellen, soweit dem, eigene Belange nicht entgegenstehen. Bei der Vergabe von Terminen sind folgende Prioritäten
einzuhalten:
a) Veranstaltungen der FFW Prohn
b) Veranstaltungen der Gemeinde (GV-Sitzungen, Ausschusssitzungen etc.
c) Schulungsveranstaltungen örtlicher Vereine (Chorproben u.s.w.)
d) Veranstaltungen privater Nutzung (ortsansässige Benutzer haben Vorrecht vor ortsfremden)
(4) Die Gemeinde Prohn verurteilt Veranstaltungen mit extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalten.
Der Nutzer stellt sicher, dass insbesondere weder die Freiheit und Würde des Menschen in Wort oder Schrift
verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsrechtlicher oder verfassungswidriger Organisationen
stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht.
§ 2 Nutzungsvertrag
(1) Für jede einmalige oder laufend wiederkehrende Benutzung des Schulungsraumes in der Feuerwehr Prohn, ist ein
schriftlicher Nutzungsvertrag (Anlage 1) zwischen der Gemeinde und dem Benutzer abzuschließen. Dieses betrifft nicht
die Nutzer unter § 1 Punkt 3 a und b.
(2) Interessenten gemäß § 1 Punkt 3 d stellen, möglichst einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung, einen formlosen
schriftlichen Antrag an die Gemeinde. Der Antrag muss die Anschrift und Telefonnummer des Nutzers/Veranstalters
Tag, Dauer und Zweck der Veranstaltungen benennen und vom Antragsteller unterschrieben werden.
(3) Veranstaltungen gemäß § 1 Punkt 3 a bis c sollten bis möglich bis zum 15. Januar eines jeden Jahres für das laufende
Kalenderjahr angemeldet werden.
(4) Weitergehende Regelungen, im Besonderen zu Fragen der Ordnung und Sicherheit, der Haftung und des Rücktritts etc.
enthält der Nutzungsvertrag.
§ 3 Nutzungsentgelt
Für alle Veranstaltungen gemäß § 1 Punkt 3 a bis c werden keine Gebühren erhoben. Für die Nutzung der Einrichtung
gemäß § 1 Punkt 3 d ist ein Entgelt nach dieser Satzung zu entrichten.
(1) Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des Schulungsraumes wird auf 100,00 €/Tag festgesetzt.
(2) Die Kaution, die bei ordnungsgemäßer Übergabe nach der Veranstaltung in voller Höhe erstattet wird,
beträgt 250,00 €/Tag.
(3) Für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Prohn, die den Schulungsraum privat nutzen, beträgt das
Nutzungsentgelt 25,00 €/Tag.
§ 4 Befreiung vom Nutzungsentgelt
Die Gemeinde kann in Härtefällen das für die Durchführung von Veranstaltungen festgesetzte Benutzungsentgelt ganz
oder teilweise erlassen. Über den Erlass von Benutzungsentgelten entscheidet die Gemeindevertretung.
§ 5 Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die den ihnen nach dieser Benutzer- und Gebührensatzung obliegenden Pflichten nicht nachkommen, können
von der Benutzung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Gemeindevertretung.
§ 6 Haftung
Der Benutzer haftet für alle während seiner Nutzung schuldhaft verursachten Schäden als Gesamtschuldner. Auf
Verlangen ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachung: 21.02.2012 – 07.03.2012