Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Prohn
Auf Grundlage der § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V, 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18.12.2023 (GVOBI. MV S. 934,939) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hiifeieistungen durch die Feuerwehren für
Meckienburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V vom 21.12.2015 (GVOBi. M-V 2015, 612), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVOBI. M-V S.400, 402)
wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Prohn am 21.03.2024 folgende Satzung erlassen;
§1 Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
Die Freiwiiiige Feueerwehr Prohn, in dieser Satzung „Feuerwehr" genannt, übernimmt die ihr durch Gesetz übertragen Aufgaben.
Sie gliedert sich in:
- Einsatzabteilung
- Reserveabteilung
- Ehrenabteilung
- Jugendabteilung
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden.
§2 Mitglieder
(1) Die Feuerwehr steht für Ziviicourage, Hiifsbereitschaft und Demokratie. Die engagierten Mitgiieder retten, iöschen, bergen und schützen ungeachtet von Nationaiität, Rasse, Religion oder
Hautfarbe. Sie tun dies, um die Unversehrtheit und damit auch die Würde des Menschen zu schützen. Schon deshalb schließen sich Extremismus und die Mitgliedschaft in der Feuerwehr aus.
(2) Der Feuerwehr gehören an:
- die aktiven Mitglieder
- die Mitglieder der Ehrenabteiiung
- die Mitgiieder der Jugendabteiiung
- die fördernden Mitglieder
§3 Aktive Mitglieder
(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer regeimäßig für den Einsatz und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbeschoiten ist sowie körperiiche und geistige Tauglichkeit für den
Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt festzustellen.
(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Gemeindewehrführerin/den Gemeindewehrführer zu richten. Bewerberinnen und Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftiiche
Einvefständniserkiärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der
Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen vor der Aufnahme erkiären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen
Aufgaben und Verpflichtungen freiwiliig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
(3) Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrfrauanwärterin/Feuerwehrmannanwärter und einer erfolgreich abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung in der
darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Die Feuerwehrfrau/der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf
die Satzung verpflichtet.
(4) Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.
(5) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich.
Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der
Vorstand.
§4 Pflichten der aktiven Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
1. bei Alarm sofort zu erscheinen,
2. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung gestellten Aufgaben zu erfüllen,
3. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen,
4. pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teiinahme nicht möglich, hat sich die/der Betreffende vorher unter Angabe der Gründe bei der
Gemeindewehrführerin/dem Gemeindewehrführer oder ihrer/seiner Stellvertretung abzumelden oder abmelden zu lassen.
§5 Ehrenabteilung
(1) Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung. Wenn die
gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.
(2) Aktive Mitglieder, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.
(3) Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtmitglied der Freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürgerinnen
und Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§6 Jugendabteilung
Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt
die Ordnung für die Jugendfeuerwehr.
§7 Fördernde Mitglieder
Unterstützerinnen und Unterstützer der Feuerwehr, die deren Arbeit beispielsweise
durchlaufende Zahlungen von Geldbeträgen oder durch uneigennützige Arbeiten fördern,
können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keinen
Anspruch auf Dienst- und Schutzbekleidung.
§8 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr,
Aus-schluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft dazu nutzen, aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu werben, verlieren ihre Mitgliedschaft.
(3) Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, soll in die Reserveabteilung übergehen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
(4) Der Austritt kann zu Beginn (10 Tage) eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich
einzureichen.
(5) Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die
1. ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder
2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit.
Die/der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Nummer 1 gilt auch für Mitglieder der Ehrenabteilung. Die Regelung des § 17 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu
geben.
(7) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Träger des Brandschutzes zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Über die
Beschwerde entscheidet die Gemeindevertretung.
(8) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtiichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft
erwachsen sind, bleiben bestehen.
§9 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die aktiven Mitgiieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Gemeindewehrführerin/des Gemeindewehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme
teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.
(3) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch die Gemeindewehrführerin/den Gemeindewehrführer unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin
geladen. Anträge zur Tagesordnung sollen rechtzeitig bei der Gemeindewehrführerin/dem Gemeindewehrführer schriftlich eingereicht werden. Sie sind
der Mitgliederversammlung vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.
(4) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird von der Gemeindewehrführerin/dem Gemeindewehrführer oder ihrer/seiner Stellvertretung geleitet und ist beschiussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Stimmberechtigten (aktive Mitglieder) anwesend ist. § 12 Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Beschlussfähigkeit wird durch die Vorsitzende/dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten
beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 5
Absatz 3, § 8 Absatz 5, §12 Absatz 5 und § 18 Absatz 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Gemeindewehrführerin/des Gemeindewehrführers. Stimmenenthaitungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vorher schriftlich bei der Gemeindewehrführerin/dem
Gemeindewehrführer eingereicht wurden.
(8) Innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat
den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuenwehr entgegenzunehmen und fällige Neuwahlen durchzuführen. (9) Auf Beschluss des Vorstandes wird
durch die Gemeindewehrführerin/den Gemeindewehrführer innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.
(10) Über jede Versammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von der Gemeindewehrführerin/dem Gemeindewehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und dem Träger des Brandschutzes zu übermittein ist.
§11 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.
(2) Dem Vorstand gehören an:
- die Gemelndewehrführerln/der Gemeindewehrführer
- Ihre/seine Stellvertretung
- die Schriftwartln/der Schriftwart
- die Gerätewartln/der Gerätewart .
- die Jugendfeuerwehrwartln/der Jugendfeuerwehrwart
- die stellv. Jugendfeuerwehrwartln/der stellv. Jugendfeuerwehrwart
Der Vorstand hat folgende Aufgaben
1. Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Gemeinde,
2. Vorlage des Jahresberichtes bei der Mitgliederversammlung,
3. Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,
4. Aufnahme von FeuenA/ehrfrauanwärterinnen und Feuerwehrmannanwärtern,
5. Entscheidung über die Überstellung aktiver Mitglieder In die Reserveabteilung,
6. Entscheidung über die Überstellung dienstunfähiger Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Ehrenabteilung.
7. Bekanntgabe der Wahlergebnisse bei der Mitgliederversammlung sowie bei der Gemeinde, der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband,
8. Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge,
9. Übermittlung der Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge an die Bürgermelsterln/den Bürgermeister.
10. Aufnahme fördernder Mitglieder.
11. Bestellung (jederzeit widerruflich) der aufgeführten Funktionstragenden:
- Gruppenführerinnen/ Gruppenführer,
- Zugführerinnen/ Zugführer,
- Verbandsführerinnen/ Verbandsführer, Fachwartinnen/ Fachwarte, Jugendfeuerwehrwartinnen/ Jugendfeuerwehrwarte.
(3) Die Pflichten der Gemeindewehrführung und ihrer Aufgaben Im Feuerwehrdienst regelt der Träger des Brandschutzes durch die Dienstanweisung.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes beruft die Gemelndewehrführerln/der Gemeindewehrführer ein. Über jede Sitzung Ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemelndewehrführerln/dem
Gemeindewehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglled zu unterzeichnen Ist.
(5) Die Tätigkeit des Vorstandes Ist ehrenamtlich; Auslagen werden gegen Nachwels erstattet.
§12 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für die Wahlen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit
gilt § 10 Absatz 6 entsprechend.
(2) Die Mitglieder machen der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl der Gemeindewehrführerin/des Gemeindewehrführers und ihrer/seiner Stellvertretung. Die Wahlvorschiäge
sind ihr/ihm schriftlich zwei Wochen vor dem Wahltermin mit den Unterschriften von mindestens fünf aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahivorschläge
für die übrigen Vorstands-mitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich bei der Wahlieiterin/dem Wahileiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung herausgemacht werden.
(3) Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.
(4) Wahileiterin//Wahlleiter ist die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer. Sie/er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahivorstand, der für die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeinde wehrführerin/der Gemeindewehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist die/der stellvertretende Gemeindewehrführerin/
Gemeindewehrführer, bei ihrer/seiner Verhinderung das anwesende Dienstälteste aktive Mitglied, das nicht selbst zur Wahl ansteht, Wahileiterin/Wahileiter.
(5) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
(6) Zur Gemeindewehrführerin/zum Gemeindewehrführer und ihrer/seiner Steilvertretung ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
(7) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
1. bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern
durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen und Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerberinnen und Bewerber die
gleiche Stimmzahi, nehmen diese
Bewerberinnen und Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleiterin/der
Wahileiter zieht;
2. bei zwei Bewerberinnen und Bewerbern
wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Wahl so lange wiederholt werden, bis eine einfache Mehrheit zu Stande gekommen ist oder ein
Mitgiiederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer
späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.
(8) Zur Gemeindewehrführerin/zum Gemeindewehrführer und ihrer/seiner Stellvertretung ist
wählbar, wer
1. mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört.
2. die persönliche sowie fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3. die für das Amt erforderliche Ausbildung nach der Feuerwehriaufbahn-, Dienstgrad und Ausbildungsverordnung M-V erfolgreich abgeschlossen hat oder sich im Anschluss an die Wahl oder die
Bestellung schriftlich zur unverzüglichen Ableistung der noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsgänge verpflichtet hat,
4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(9) Die Amtszeit der Gemeindewehrführerin/des Gemeindewehrführers und ihrer/seiner Stellvertretung beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Ehrenbeamtin/Ehrenbeamten und endet
mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tag ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihrer
Amtsvorgängerinnen und Amtsvorgänger.
(10)Wiederwahlen der bisherigen Vorstandsmitglieder sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit Abiauf des Kalenderjahres, in dem das
67. Lebensjahr vollendet wird.
(11) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so soll innerhalb von drei Monaten
eine Ersatzwahl durchgeführt werden.
(12) Für die Wahl des Wahlvorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich.
(13) Nach Beendigung der Wahl hat die Wahlieiterin/der Wahlieiter das Ergebnis schriftlich
festzustellen. Die Niederschrift ist von ihr/ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Gemeinde, der
Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen.
(14) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Träger des Brandschutzes innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes
aktive Mitglied nach der Stellungnahme des Trägers des Brandschutzes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.
(15) Gemäß §12 Absatz 5 Satz 2 Gesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz und Hilfeleistungsgesetz M-V)
kann die Gemeindewehrführung oder ihrer Stellvertretung durch die Gemeinde-vertretung abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung ihr das Vertrauen entzieht. Für den Vertrauensentzug
ist eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder notwendig. Der Beschluss ist der Gemeindevertretung für das weitere Verfahren vorzulegen.
§13 Teilnahme an Versammlungen
An den Versammlungen der Feuerwehr können die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung,
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowie deren Beauftragte teilnehmen. Sie können
jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens 14 Tage vorher
der Gemeinde und dem Kreisfeuerwehrverband anzuzeigen.
§14 Schriftverkehr
Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über die Gemeindewehrführerin/den
Gemeindewehrführer und die Bürgermeisterin/den Bürgermeister einzuhalten. Hiervon
ausgenommen ist der Schriftverkehr mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.
§15 Ausrüstung der Feuerwehr
(1) Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzkleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für Freiwiliige
Feuerwehren und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit geitenden Fassung, die in gutem, sauberem Zustand zu erhaiten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzten ist. Mitglieder
der Ehrenabteilung erhalten. nur Dienstkleidung. Die Feuerwehr hat ein Inventarverzeichnis anzuiegen.
(2) Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschiossene Mitgiieder haben sämtiiche Kieidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.
§16 Unfallversicherung
Unfaliversicherungsschutz besteht bei der Hanseatischen Feuenwehr-Unfailkasse Nord nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfäiie sind mögiichst am gleichen Tag der Gemeindewehrführerin/dem
Gemeindewehrführer und von dieser /diesem innerhaib von drei Tagen der Hanseatischen Feuerwehr- Unfallkasse Nord und der Kreiswehrführerin/dem
Kreiswehrführer anzuzeigen.
§17 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnung der Gemeindewehrführerin/des Gemeindewehrführer oder ihrer/seiner Stelivertretung kann der Vorstand ahnden. Der Vorstand ist befugt,
nach Anhörung der/des Betroffenen und eventueller Zeuginnen und Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den voriäufigen Ausschiuss auszusprechen.
Die Ahndung von Verstößen ist zu protokoliieren, der/dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftiich bekannt zu geben und den Träger des Brandschutzes über den Sachverhalt zu
informieren.
(2) Verstöße gegen § 2 Absatz 1 sind durch den Vorstand mit Ausschiuss zu ahnden.
(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhaib von zwei Wochen nach der
Bekanntgabe die Beschwerde an Träger des Brandschutzes zulässig.
§18 Auflösung der Feuerwehr
(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschiuss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Beschiussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitgiieder. Der Beschiuss ist der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Nach frühestens einem Monat ist durch die
Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Aufiösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu
melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde. Es ist für eine neu zu errichtende Freiwillige Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden.
§19 Schlussbestimmungen
Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die
Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Prohn außer Kraft. Die Amtszeit des, nach
vorheriger Satzung, gewählten Vorstandes endet gemäß § 12 Absatz 8 dieser Satzung. Für Vorstandesmitglieder die nicht im § 11 Absatz 2 dieser Satzung aufgeführt sind, endet die
Amtszeit mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde angezeigte Satzung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg- Vorpommern öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines
Jahres seit seiner öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Bekanntmachungs-
oder Genehmigungsvorschriften.
Ausgefertigt:
Veröffentlicht:
Prohn.22.03.2024 Altenpleen,
12.04.2024